Die Satzung

§ 1

Name Rechtsform, Geschäftsjahr, Sitz der Stiftung

 

Die Stiftung trägt den Namen „Museumsstiftung Rheine“.

Die Stiftung hat ihren Sitz in Rheine.

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechtes, die nach den Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden ist.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, Wissenschaft und Forschung, insbesondere in den Städtischen Museen Rheine sowie die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 AO).

 

Der Stiftungszweck verwirklicht sich insbesondere durch Unterstützung der Museumsarbeit in ihren vier klassischen Aufgaben: sammeln, bewahren, forschen und vermitteln. Die Stiftung wird also z.B. beim Ankauf oder der Restauration eines Kunstwerkes finanziell helfen; auch gehört die Forschung bzgl. eines Kunstwerkes und das Vermitteln von Wissen hierüber zum Zweck der Stiftung.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung kann gemäß §58 Nr. 1 und Nr. 2 AO auch Projekte an anderer Stelle fördern und unterstützen, soweit diese selbst steuerbegünstigt sind.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

 

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei nachfolgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

 

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6

Rechtsstellung der Begünstigten

 

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

 

§ 7

Organe der Stiftung

 

Organ der Stiftung ist der Vorstand

Die Stiftung kann einen Beirat haben. Er kann aus bis zu 15 Mitgliedern bestehen.

 

§ 8

Zusammensetzung des Vorstandes

 

Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder bestellen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden.

 

Dem Stiftungsvorstand gehören die/der Vorstandsvorsitzende sowie die Museumsleiterin/der Museumsleiter als Geschäftsführer/in und eine Schatzmeisterin/ein Schatzmeister an, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügen sollte.

 

Der Stiftungsvorstand kann auf höchstens 5 Personen erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand sollen die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie die/der Vorsitzende des Kulturausschusses im Rat der Stadt Rheine angehören.

Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin, die Stadt Rheine. Wiederwahl ist zulässig.

 

Der erste Stiftungsvorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen, und zwar für die Dauer von 4 Jahren. Nach 4 Jahren erfolgt eine erneute Wahl durch den Rat der Stadt Rheine.

 

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger vom Rat der Stadt Rheine bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.

 

Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Rat der Stadt Rheine mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.

 

§ 9

Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

 

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
  • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  • die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13,
  • die Einberufung und Abberufung eines Beirates.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.

 

§ 10

Beirat

 

Der Beirat unterstützt den Vorstand sachverständig bei seinen Aufgaben. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten und den Vorstand in fachlichen Angelegenheiten beraten.

 

Die Beiratsmitglieder sollen über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügen. Insbesondere die Sparten ästhetische und kulturelle Bildung, Sammelwesen, Wissenschaft und Forschung sowie Planung und Gestaltung oder die museumspädagogische Kinder- und Jugendarbeit sollten im Beirat vertreten sein.

 

Der Beirat wird vom Vorstand einberufen.

 

§ 11

Beschlüsse

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

 

Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

 

§ 12

Satzungsänderung

 

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand nach Anhörung des Beirates.

 

Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Rat der Stadt Rheine gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Rates der Stadt Rheine. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

 

§ 13

Auflösung der Stiftung

 

Vorstand und Rat der Stadt Rheine können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt.

 

§ 14

Vermögensanfall

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheine – Städtische Museen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15

Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 16

Stellung des Finanzamtes

 

Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17

Stiftungsaufsichtsbehörde

 

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichts-behörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

 

Rheine, den 24.10. 2007

 

MuseumsStiftung

Rheine


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